„Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Durch die Übertragung der HERA auf Frau Lahbib liegt ein Verstoß gegen Artikel 129 unserer Geschäftsordnung vor.
Nach den Anhörungen von Herrn Várhelyi und Frau Lahbib erfolgte eine wesentliche Änderung des Zuständigkeitsbereiches. Die Änderung betrifft die Zuständigkeiten von Herrn Várhelyi, dem designierten Kommissar für Gesundheit und Tierschutz. Ihm wurde die Zuständigkeit für HERA entzogen und an Frau Lahbib übertragen.
Eine Anhörung von Frau Lahbib zu diesem neuen Zuständigkeitsbereich erfolgte nicht. Das verstößt gegen die Regelung des Artikels 129 unserer Geschäftsordnung. Es verletzt die Kontrollfunktion des Europäischen Parlaments und den Öffentlichkeitsgrundsatz.
Gemäß Artikel 129 Nummer 7 unserer Geschäftsordnung besteht die Möglichkeit, die Abstimmung auf die nächste Sitzung zu vertagen. Dies ist mein Antrag.“
Leider hat die Präsidentin Artikel 202 Paragraf 4 und 5 nicht befolgt. Weder gab es eine unverzügliche und unmittelbare Entscheidung zu meinem Antrag noch tat sie das innerhalb der vorgesehenen 24 Stunden. Selbst auf Nachfrage nach der Sitzungseröffnung am selben Tag blieb eine Antwort aus.
Das ist ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung.
Nach mehrmaligem schriftlichen Austausch mit dem Kabinett der Präsidentin, hat der Abgeordnete im Mai 2025 Beschwerde bei der EU-Ombudsstelle eingereicht.
Hier finden Sie mehr Informationen zum Sachverhalt:
Den Verbatim Report der Sitzung vom 25.11.2024.
Den GO-Antrag können Sie hier nachsehen.
Artikel 202 der Geschäftsordnung besagt:
Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung
- Mitglieder können das Wort erhalten, um den Präsidenten auf einen Verstoß gegen diese
Geschäftsordnung hinzuweisen. Zu Beginn ihrer Ausführungen geben sie den Artikel an, auf den
sie sich beziehen. - Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung hat Vorrang vor allen anderen Wortmeldungen
oder Anträgen zum Verfahren. - Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute.
- Über Bemerkungen zur Anwendung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident
unverzüglich gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und teilt diese Entscheidung
unmittelbar nach Abgabe der Bemerkung zur Anwendung der Geschäftsordnung mit. Eine
Abstimmung über die Entscheidung des Präsidenten findet nicht statt. - Ausnahmsweise kann der Präsident erklären, dass er die betreffende Entscheidung erst
später, jedoch nicht mehr als 24 Stunden nach der Bemerkung zur Anwendung dieser
Geschäftsordnung mitteilen wird. Das Aufschieben der Entscheidung bewirkt nicht die Vertagung
der laufenden Aussprache. Der Präsident kann die Frage dem zuständigen Ausschuss vorlegen.
Den Schriftverkehr mit der EP-Präsidentin finden Sie hier: