Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-003153/2026 an die Kommission
Artikel 144 der Geschäftsordnung
Friedrich Pürner (NI)
Betrifft: Vereinbarkeit von Polizeieinsätzen mit tödlichem Ausgang mit Artikel 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Standards der Ermittlungstransparenz
Im Zuge eines Einsatzes einer Polizeispezialeinheit in Berlin (Bundesrepublik Deutschland) kam es zum tödlichen Schusswaffengebrauch gegen den Bürger Abdul B.
Aus Artikel 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) folgt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, jegliche Anwendung tödlicher Gewalt durch staatliche Organe auf das absolut notwendige Maß zu beschränken sowie eine effektive, unabhängige und transparente Untersuchung sicherzustellen.
1. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen und administrativen Leitlinien bestehen auf Unionsebene, um die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips beim Einsatz von Polizeispezialeinheiten im Rahmen des Artikels 2 der Grundrechtecharta zu überwachen?
2. Welche Mindestanforderungen stellt die Kommission an die Transparenz und den behördlichen Informationszugang bezüglich Ermittlungsakten (Einsatzprotokolle, obduktions- und ballistische Gutachten) bei Todesfällen im Zusammenhang mit der Anwendung staatlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten?
3. Sieht die Kommission Reformbedarf bezüglich einheitlicher Standards für die unabhängige Ermittlung und die Unterrichtung der Öffentlichkeit bei tödlichem Schusswaffengebrauch durch Sicherheitsbehörden in der Europäischen Union?Antwort von Magnus Brunner im Namen der Europäischen Kommission
Antwort von Magnus Brunner im Namen der Europäischen Kommission
(21.9.2026)
Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Wie die Kommission in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-004924/2025[1] dargelegt hat, sollte jede Anwendung von Gewalt durch Strafverfolgungsbehörden stets in verhältnismäßiger Weise erfolgen.
Gemäß Artikel 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union[2] hat jede Person das Recht auf Leben. Die Charta gilt für die Mitgliedstaaten jedoch ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union[3].
Es liegt in der Verantwortung der nationalen Behörden und Gerichte, dafür zu sorgen, dass nationale Maßnahmen mit den in der jeweiligen verfassungsmäßigen Ordnung verankerten Grundrechten sowie mit den jeweiligen europäischen und internationalen Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte im Einklang stehen. In dem von dem Herrn Abgeordneten genannten Fall obliegt es daher den deutschen Behörden, unabhängige Untersuchungen durchzuführen.
[1] https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/E-10-2025-004924-ASW_EN.html.
[2] https://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf.
[3] Siehe Fußnote 2.